Satzung

 

§ 1 Name und Sitz

 

(1)  Der Verein trägt den Namen „Ernst-Schlee-Schullandheim am Gymnasium Othmarschen e.V.“. Er ist hervorgegangen aus dem „Verein Schullandheim der Schleeschule“, der am 12.2.1925 gegründet und später in „Verein Schullandheim am Ernst-Schlee-Gymnasium“, dann in „Ernst-Schlee-Schullandheim e.V.“ umbenannt wurde.

 

(2)  Der Verein soll die Tradition der Bildungsgrundsätze Ernst Schlees pflegen. Aus diesem Grund muss der Name Ernst Schlee künftig Bestandteil des Vereinsnamens bleiben, auch wenn dieser im Übrigen verändert wird.

 

(3)  Der Sitz des Vereins ist Hamburg.

 

 

§ 2 Zweck

 

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke in Übereinstimmung mit dem Abschnitt „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er will alle in der Schulgemeinschaft vorhandenen Kräfte zur Unterstützung der schulischen Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit zusammenfassen.

 

(2)  Er unterhält ein Schullandheim in Nieblum auf Föhr, in das Schüler vorübergehend aufgenommen werden, um dort eine besonders ausgerichtete Erziehung zu erhalten. Außer den Schülern des Gymnasiums Othmarschen können auch Schüler anderer Schulen diese Möglichkeit nutzen. Außerdem fördert er die außerschulische Jugendarbeit und die Ferienerholungspflege. Das Schullandheim ist der Arbeitsgemeinschaft Hamburger Schullandheime e.V. angeschlossen.

 

 

§ 3 Mittel

 

Die zur Erreichung seines Zwecks nötigen Mittel erwirbt der Verein durch

  1. Vermietung des Heims samt Dienstleistungen,
  2. Veranstaltungen,
  3. Mitgliedsbeiträge,
  4. Spenden jeglicher Art.

 

 

§ 4 Selbstlosigkeit

 

(1)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(2)  Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine persönlichen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bare Auslagen können erstattet werden.

 

(3)  Der Verein kann etwa entstehende Erträge ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, wenn dies erforderlich ist, um seine satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.

 

(4)  Die Mitglieder erhalten bei Beendigung ihrer Mitgliedschaft (§ 6 Abs.2) oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

 

(5)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die den satzungsgemäßen Zwecken entgegenstehen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

Mitglieder können werden, sofern sie zum Zeitpunkt des Antrags (§ 6 Abs. 1) mindestens das 14. Lebensjahre vollendet haben,

 

  1. Schüler, Eltern von Schülern und Lehrkräfte des Gymnasiums Othmarschen,
  2. ehemalige Schüler, deren Eltern sowie ehemalige Lehrkräfte des Gymnasiums Othmarschen und des früheren Ernst-Schlee-Gymnasiums,
  3. Freunde des Schullandheims.

 

§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

 

(1)  Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und kommt durch dessen Annahmeerklärung zustande. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränkter Antragsteller hat die schriftliche Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters beizubringen. Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Die Ablehnung des Antrags bedarf in den Fällen des § 5 Nummern 1 und 2 einer schriftlichen Begründung.

 

(2)  Die Mitgliedschaft endet durch

  1. durch schriftliche Erklärung des Austritts gegenüber dem Vorstand, wobei Abs. 1 Satz 2 entsprechende Anwendung findet,
  2. durch Ausschluss,
  3. durch Tod,
  4. bei einem Rückstand von zwei Mitgliedsbeiträgen (§ 7).

 

(3)  Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied den Zielen und Zwecken des Vereins zuwiderhandelt und wegen eines solchen Verhaltens einmal abgemahnt wurde. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

 

 

§ 7 Mitgliedsbeitrag

 

(1)   Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 20 € je angefangenem Kalenderjahr. Die

konkrete Höhe wird durch die Vertreterversammlung festgesetzt. Minderjährige zahlen

den halben Beitrag.

(2)   Der geschäftsführende Vorstand kann im Einzelfall von der Beitragspflicht ganz oder

teilweise befreien.

(3)   Der Beitrag ist im Januar eines Jahres fällig und wird per Bankeinzug erhoben.

 

 

§ 8 Organe

 

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. die Vertreterversammlung,
  3. der Vorstand.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

(1)  Mitgliederversammlungen werden vom Ersten Vorsitzenden einberufen. Die Einladungen ergehen schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung.

 

(2)  Eine Mitgliederversammlung muss innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Kalenderjahres stattfinden (ordentliche Mitgliederversammlung). Über den Termin beschließt der Vorstand.

 

(3)  Im Übrigen ist eine Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn

  1. ein Fünftel der Mitglieder,
  2. ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands (§ 11 Abs. 4) oder
  3. ein Drittel der Mitglieder des Vorstands

es verlangt.

 

(4)  Mitgliederversammlungen werden vom Ersten Vorsitzenden geleitet.

 

(5)  Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 12 Mitglieder anwesend sind.

 

(6)  Bei Mitgliederversammlungen können anwesend sein, auch soweit sie keine Mitglieder sind,

  1. die Mitglieder des Elternrates des Gymnasiums Othmarschen und
  2. die Mitglieder des Vertrauensausschusses des Lehrerkollegiums des Gymnasiums Othmarschen,
  3. die Mitglieder des Vereins ehemaliger Schlee-Schüler (VESDAR) e.V..

 

Sie erhalten auf Verlangen das Wort.

 

(7)  Auf ordentlichen (Abs. 2) Mitgliederversammlungen sind mindestens folgende Tagesordnungspunkte zu behandeln:

  1. Bericht des Vorstands über die Entwicklung im vergangenen Jahr,
  2. Bericht des Schatzmeisters über das vergangene Jahr,
  3. Information durch die Kassenprüfer,
  4. Wahl der Mitglieder für die Vertreterversammlung.

 

(8)  Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, in das die Anzahl der erschienenen Mitglieder und die gefassten Beschlüsse aufzunehmen sind. Das Protokoll ist vom Ersten Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Mitglieder erhalten auf Verlangen Einsicht in das Protokoll. Den Mitgliedern des Vorstands ist eine Kopie des Protokolls zuzusenden.

 

 

§ 10 Vertreterversammlung

 

(1)  Die Vertreterversammlung besteht aus

  1. dem Vorstand,
  2. zwei Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern des Elternrates des Gymnasiums Othmarschen,
  3. zwei Mitgliedern des Lehrerkollegiums des Gymnasiums Othmarschen,
  4. einem Mitglied der Schülervertretung des Gymnasiums Othmarschen, welches mindestens das 14. Lebensjahr vollendet haben muss,
  5. zwei Mitgliedern des VESDAR,
  6. einem Mitglied des Ehemaligenvereins des Gymnasiums Othmarschen Hamburg e. V.,
  7. sechs von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern,
  8. Ehrenvorsitzende.

 

Mitglieder der Vertreterversammlung nach Satz 1 Nummern 7 und 8 können nur Vereinsmitglieder sein.

 

(2)  Die Vertreterversammlung wird vom Schulleiter des Gymnasiums Othmarschen einberufen und geleitet. Die Einladungen ergehen schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Eine dieser Versammlungen muss innerhalb des ersten Kalendervierteljahres stattfinden (ordentliche Vertreterversammlung).

 

(3)  Die Vertreterversammlung muss ferner einberufen werden, wenn

–       entweder ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes (§ 11 Abs. 4),

–       ein Drittel des gesamten Vorstands,

–       oder ein Fünftel der Mitglieder der Vertreterversammlung

dies verlangt.

 

(4)  Die Tagesordnung der ordentlichen Vertreterversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten.

  1. Bericht des Vorstands,
  2. Bericht des Schatzmeisters,
  3. Bericht der Kassenprüfer,
  4. Entlastung des Vorstands,
  5. Beratung und Genehmigung des Etat-Voranschlages,
  6. Festsetzung des Mitgliedsbeitrags für das folgende Jahr (§ 7 Abs 1).

 

(5)  Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse müssen mit der absoluten Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder gefasst werden. Jedes erschienene Mitglied hat nur eine Stimme. Ein beschränkt geschäftsfähiges Mitglied ist nur dann stimmberechtigt, wenn es die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters zur Tätigkeit in der Vertreterversammlung schriftlich nachgewiesen hat.

 

(6)  Über jede Vertreterversammlung ist ein Protokoll zu führen, in das die gefassten Beschlüsse aufzunehmen sind und das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern der Vertreterversammlung zuzusenden.

 

 

§ 11 Vorstand

 

(1)  Er besteht aus:

  1. dem Ersten Vorsitzenden,
  2. dem Zweiten Vorsitzenden,
  3. dem Dritten Vorsitzenden,
  4. dem Schatzmeister,
  5. dem Schriftführer,
  6. dem Schulleiter des Gymnasiums Othmarschen oder seinem Stellvertreter,
  7. einem Mitglied oder Ersatzmitglied des Elternrates des Gymnasiums Othmarschen,
  8. einem Mitglied der Schülervertretung des Gymnasiums Othmarschen, welches mindestens das 14. Lebensjahre vollendet haben muss,
  9. einem Mitglied des VESDAR,
  10. Ehrenvorsitzende und
  11. höchstens fünf Beisitzern.

 

(2)  Nur Vereinsmitglieder können Mitglied des Vorstandes werden. Endet die Vereinsmitgliedschaft (§ 6 Abs. 2), so endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die in Abs. 1 Nummern 6 bis 9 genannten Personen.

 

(3)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

 

(4)  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Erste Vorsitzende, der Zweite Vorsitzende, der Dritte Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer (geschäftsführender Vorstand). Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind vertretungsberechtigt in der Weise, dass immer mindestens zwei von ihnen gemeinschaftlich handeln müssen.

 

(5)  Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands werden von der Vertreterversammlung durch Beschluss bestellt. Die Vertreterversammlung kann die Bestellung eines Mitglieds des geschäftsführenden Vorstands nur widerrufen, in dem sie eine andere Person zu seinem Nachfolger bestellt. Nach Ablauf von fünf Jahren muss die Bestellung durch erneuten Beschluss bestätigt werden. Eine Nichtbestätigung kann nur durch die Bestellung eines Nachfolgers vorgenommen werden.

 

(6)  Der geschäftsführende Vorstand beschließt eine Geschäftsordnung, in der Aufgaben und Zuständigkeiten seiner Mitglieder geregelt werden, soweit sie nicht durch die Satzung vorgegeben sind.

 

(7)  Beisitzer werden vom geschäftsführenden Vorstand durch Beschluss auf unbestimmte Zeit bestellt und durch Beschluss entlassen. Auf den ordentlichen Mitglieder- und Vertreterversammlungen werden die Mitglieder darüber informiert, wer die Beisitzer sind und mit welchen Aufgaben sie betraut sind.

 

(8)  Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten lediglich ihre notwendigen Auslagen vergütet.

 

(9)  Der Vorstand beschließt im laufenden Jahr einen Etatvorschlag für das folgende Jahr. Der Etat wird für den Vorstand bindend durch den Beschluss der Vertreterversammlung (§ 10 Abs. 4 Nr.5).

 

 

§ 11a Ehrenvorsitzende

 

(1)  Die Vertreterversammlung kann Vereinsmitglieder, die sich in herausragender Weise um den Verein verdient gemacht haben, insbesondere durch eine erfolgreiche Tätigkeit im Vorstand über mindestens 25 Jahre, durch Beschluss zu Ehrenvorsitzenden ernennen. Die Ernennung bedarf der Annahme durch den Geehrten.

(2)  Ehrenvorsitzende unterstützen durch ihre besondere Sachkunde die Arbeit des Vorstands und der Vertreterversammlung.

 

§ 12 Kassenprüfung

 

(1)   Zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, werden für jeweils zwei Jahre von der Vertreterversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 

(2)   Die Kassenprüfer prüfen nach dem Ende des Geschäftsjahres die Bücher und die Kasse des Vereins und geben die Ergebnisse gemäß §§ 9 Abs. 7 Nr. 3 und 10 Abs. 4 Nr. 3 bekannt. Sie können unabhängig von der Jahresprüfung eine unangekündigte Zwischenprüfung durchführen.

 

 

§ 13 Satzungsänderung

 

(1)  Anträge auf Satzungsänderung sollen schriftlich beim Vorstand eingereicht werden und werden vom Ersten Vorsitzenden auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Mitgliederversammlung gesetzt, für die die Einhaltung der Anforderungen des § 9 Abs. 1 Satz 2 möglich ist. Wird in einer Mitgliederversammlung ein Antrag auf Satzungsänderung gestellt, ohne dass dieser im Verfahren nach Satz 1 auf die Tagesordnung gesetzt worden ist, so ist die Beschlussfassung über den Antrag erst auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zulässig, deren Einberufung unter Beachtung des § 9 Abs. 1 Satz 2 möglich ist.

 

(2)  Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Der Beschluss ist vor Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister der Vertreterversammlung schriftlich mitzuteilen. Die Vertreterversammlung kann den Beschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln ihrer satzungsgemäßen Mitglieder aufheben (Vetorecht). Nicht erschienene Mitglieder der Vertreterversammlung können ihre Stimme schriftlich abgeben.

 

(3)  Zur Änderung der Zwecke des Vereins ist die Zustimmung von mindestens drei Vierteln aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich folgen.

 

(4)  Soweit eine Satzungsänderung die Zwecke des Vereins oder seine Vermögensverwendung betrifft, hat der Vorstand rechtzeitig eine Stellungnahme des zuständigen Finanzamtes über die steuerlichen Auswirkungen der Änderung einzuholen und diese Stellungnahme der Mitgliederversammlung vor der Beschlussfassung über die Änderung bekannt zu geben.

 

 

§ 14 Auflösung; Fortfall der bisherigen Vereinszwecke

 

(1)  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Zustimmung von mindestens drei Vierteln aller Mitglieder beschlossen werden.

 

(2)  Bei Auflösung des Vereins oder bei Fortfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Arbeitsgemeinschaft Hamburger Schullandheime e.V. zu mit der Maßgabe, es ausschließlich und unmittelbar zugunsten der Hamburger Schuljugend für gleichartige gemeinnützige und steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.

 

 

§ 15 Fristen

 

Bei der Berechnung der Fristen im Sinne dieser Satzung zählen die Hamburger

Schulferien nicht mit.

 

 

§ 16 Inkrafttreten

 

Die Satzung wurde von der Vertreterversammlung am 30.03.2000 beschlossen. Sie tritt

am 01.01.2001 in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung.